Festgeld und Festgeldkonto

Festgeld-Zinsgewinne und die Steuer

Die im Rahmen einer Geldanlage in Festgeld erzielten Zinsgewinne sind, wie viele weitere Kapitalerträge, grundsätzlich steuerpflichtig.

Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge

Sie unterliegen der sogenannten Zinsabschlagsteuer, die eine Unterform der Kapitalertragssteuer darstellt und zur Zeit 30% beträgt  Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Der Zinsabschlag wird direkt vom kontoführenden Kreditinstitut an das Finanzamt geleistet. Dies wird dem Kunden von der Bank bescheinigt, der dann den Zinsabschlag durch Zusendung der Bescheinigung an das Finanzamt auf die Einkommensteuer anrechnen lassen kann. Es handelt sich beim Zinsabschlag lediglich um eine Vorauszahlung, die Zinserträge sind nach dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Abgeltungssteuer ab 2009

Ab dem 1. Januar 2009 haben Anleger mit Wohnsitz in Deutschland statt der Kapitalertragssteuer, unter die auch die Zinsabschlagsteuer fällt, und weiterer Steuern auf Anlagegewinne, die sogenannte Abgeltungssteuer zu leisten. Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Im Gegensatz zum Zinsabschlag handelt es sich bei der Abgeltungssteuer nicht um eine Vorauszahlung, die Steuerschuld ist mit Zahlung, die übrigens nach wie vor direkt durch das Kreditinstitut vorgenommen wird, abgegolten. Von der Einführung der Abgeltungssteuer profitieren demnach insbesondere Personen mit einem hohen individuellen Einkommensteuersatz. Sofern der Einkommensteuersatz unter 25% liegt, kann der überzahlte Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückgeholt werden.

Da die Abgeltungssteuer auf alle Zinserträge anfällt, die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werden, kann durch geschickte Auswahl der Geldanlageformen unter Umständen die Steuerlast erheblich gemindert werden.

Sparerfreibetrag wird zum Sparer-Pauschbetrag

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird der bisherige Sparerfreibetrag von 750 Euro und die Werbungskostenpauschale von 51 Euro zum neue Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr und Person zusammengefasst. Folglich wird die Abgeltungssteuer nur für Personen fällig, deren Kapitalerträge die Grenze des Sparer-Pauschbetrags überschreiten. Damit die kontoführende Bank auch weiterhin die Freibeträge direkt bei Leistung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt berücksichtigen kann, ist weiterhin ein entsprechender Freistellungsauftrag vorzulegen.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

Wie bisher wird es auch nach Inkrafttreten der Abgeltungssteuer für Studenten, Rentner oder nicht einkommensteuerpflichtige Personen die Möglichkeit zur Befreiung von Steuern auf Kapitalerträge geben.

Hierzu können Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von aktuell 7.664 Euro im Kalenderjahr liegt, wie bisher beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz NV-Bescheinigung) beantragen. Wird dieser erteilt und der kontoführenden Bank vorgelegt, wird diese Zinseinkünfte ohne Abzug der Abgeltungssteuer gutschreiben.